Post von der Fahrerlaubnisbehörde zu erhalten, sorgt oft für Verdruss.

Umso mehr, wenn eine MPU (medizinisch- psychologische Untersuchung) angeordnet wird. Denn gegen diese Verfügung der Behörde gibt es kein Rechtsmittel, dazu kommt, dass der Behörde in vielen Fällen ein Ermessensspielraum für den Erlass der MPU zusteht.
Dem Betroffenen bleibt dann nur die Wahl, sich der Anordnung zu beugen oder sich die Fahrerlaubnis entziehen zu lassen und hiergegen im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht vorzugehen.

Der VGH Mannheim hat nunmehr mit Beschluss vom 30.6.2011 klargestellt, dass aufgrund des fehlenden Rechtsschutzes gegen die Anordnung der MPU an die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit der Fragestellung für die Untersuchung strenge Anforderungen zu stellen sind.
Schießt die Fragestellung über das Ziel hinaus oder ist die Anlassbezogenheit nicht hinreichend gegeben, ist die Anordnung der MPU rechtswidrig und jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu belassen. Dies gilt selbst dann, wenn von mehreren Fragestellungen nur eine unrechtmäßig ist.

Die Entscheidung ist dem Grunde nach erfreulich, da der Verlust des Führerscheins oft existenzbedrohend ist.

Dennoch sollte bei einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis in jedem Einzelfall die Vorgehensweise abgewägt werden.

Oft ist es hier sinnvoll, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Matthias Pfitzenmaier

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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