Erbrecht: Ist vollständige Enterbung möglich?

Auch wenn Erblasser in Testamenten bestimmen können, wen sie als Erben einsetzen und wen nicht, steht bestimmten Angehörigen ein Pflichtteil am Nachlass zu. Wussten sie, dass bei der Berechnung des Pflichtteils unter Umständen auch Jahrzehnte lang zurückliegende Schenkungen eine Rolle spielen können? Wie kann man solche „Fallen“ als Erblasser umgehen? Wie kann ich als Pflichtteilsberechtigter feststellen, was mir tatsächlich zusteht und zu meinem vollen Recht kommen?

Planen Sie Ihren Nachlass früh und halten Sie Ihre Verfügungen in Absprache mit einem spezialisierten Anwalt fest. Bedenken Sie jedoch: Nicht immer gilt ausschließlich, was Sie im Testament vermerkten. Ein Pflichtteil für nahe Angehörige schreibt das Gesetz vor. Haben Sie als Erblasser die Möglichkeit, Pflichtteile auszuschließen? Wie viel steht Ihnen andererseits als Erbe zu und wie können Sie Ihren Anspruch geltend machen? Die sensiblen Fragen einer vorausschauenden Nachlassregelung sollten Sie in die Hände eines auf das Erbrecht spezialisierten Anwalts legen. Unsere Rechtsanwältin Tanja Kondert und unser Kooperationspartner Rechtsanwalt Jörg Kaschper sind in unserer Kanzlei Ihre kompetenten Ansprechpartner. Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei von Dietz • Tonhäuser & Partner.

Jörg Kaschper

Anwalt für Erbrecht

Telefon 07131/60990
Fax 07131/609960
Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn
anwalt@haus-des-rechts.de
www.haus-des-rechts.de

Tanja Kondert

Anwältin für Erbrecht

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Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Es gibt wenige Menschen in Ihrem näheren Umfeld, die bei einem Erbe pflichtteilsberechtigt sind. Dazu gehören Abkömmlinge, Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und Eltern. Diese Personen haben das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Das gilt auch dann, wenn dieser sie im Testament von der Erbfolge ausschließt. Das Gesetz ignoriert und korrigiert zunächst die Anordnungen, eine der genannten Personen nicht am Vermögen zu beteiligen. Dementsprechend steht jedem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, seinen Anteil einzufordern. Doch was, wenn nach Familienstreitigkeiten der Erblasser einen Angehörigen vollständig enterben möchte? Tatsächlich ist dies nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

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Wann dürfen Sie einen Pflichtteilsberechtigten enterben?

Die Fälle, in denen der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erbe ausschließen darf, sind abschließend definiert. Die Rede ist hier von einem Pflichtteilsentzug. Die Gründe müssen Sie allerdings im Testament aufführen. Hierfür eignet sich die Nennung von gerichtlichen Urteilen oder Anzeigen, die Sie normiert unter dem Paragrafen 2333 im BGB finden. Dazu gehört beispielsweise ein Tötungsversuch zulasten des Erblassers oder einer ihm nahestehenden Person. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder Entzugsanstalt kann einen Grund für eine Enterbung darstellen. Dies gilt ebenfalls für eine Gefängnisstrafe. Grober Undank stellt keine Berechtigung zum Entzug des Erbes dar, ermöglicht allerdings die Rücknahme einer Schenkung. Im Nachhinein steht Ihnen jederzeit zu, den Pflichtteilsentzug zurückzunehmen. Sie haben zusätzlich das Recht, diesen Anteil zu reduzieren.

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Weitere Punkte, die Sie beachten sollten

Enterbten Angehörigen steht die Möglichkeit zu, ihren Pflichtteil einzufordern. Das gilt dann, wenn der Erblasser in seinem Testament nicht nach den genannten Kriterien vorgeht. In diesem Fall dürfen die Pflichtteilsberechtigten den ihnen zustehenden Anteil für sich beanspruchen. Ein Kind, das jeglichen Kontakt zu seinen Eltern abgebrochen hat, können Sie deswegen ebenfalls nicht komplett enterben. Beachten Sie allerdings, dass die Pflichtteilsansprüche verjähren. Hier gilt eine Frist von drei Jahren und diese beginnt mit dem Jahresende, in dem dieser Anspruch entstand. Dabei handelt es sich in jedem Fall um den folgenden 1. Januar. Möchten Sie die Nachkommen des Pflichtteilsberechtigten ebenfalls enterben, müssen Sie dies in Ihrem Testament formulieren. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Kindern den Nachlass nicht zugestehen, dafür aber Ihren Enkeln.