So schreibt beispielsweise das Gesetz Tatbestände vor, wonach der Unterhalt zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist.
Einer dieser Tatbestände ist, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Hintergrund hierfür ist, dass sich der Ex-Partner durch eine nach erfolgter Scheidung neu eingegangene, feste Beziehung endgültig aus der ehelichen Solidarität löst und gleichsam zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.
Der BGH hatte sich diesbezüglich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein einmal, aufgrund einer neuen, verfestigten Beziehung, verwirkter Unterhaltsanspruch wieder „aufleben“ kann. Nach Auffassung des Gerichts ist dies prinzipiell möglich. Findet der Unterhaltsberechtigte einen Lebenspartner und wird daraufhin der Unterhaltsanspruch versagt, kann dieser wieder aufleben, wenn die neue Beziehung in die Brüche gegangen ist. Es bedarf jedoch einer umfassenden Prüfung der Zumutbarkeit gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.
Zur Überprüfung, Beratung und Vertretung im Familienrecht stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.