Die Coronakrise geht für viele Menschen mit wirtschaftlichen Einschnitten einher. Kurzarbeit war die Folge, es kommt zu Kündigungen oder einem Einkommensverlust durch Betriebsschließung oder Insolvenz. Dies nimmt starken Einfluss auf den Lebensstil, denn das Zahlen von Rechnungen und andere Verpflichtungen entwickeln sich zur Schwierigkeit. Wie wirkt sich dies auf getrenntlebende Partner aus oder auf eine Verpflichtung zu Elternunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt? Es kommen viele Fragen auf die Betroffenen zu, wahrscheinlich noch für Jahre. Dadurch fällt es noch schwerer, den Überblick zu behalten. Unsere Rechtsanwältin Andrea Koch ist spezialisiert auf Familienrecht und hat immer ein offenes Ohr für Sie. Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Fachanwältin in der Kanzlei von Dietz • Tonhäuser & Partner auf.
Zahlungsunfähigkeit beim Unterhalt durch die Coronakrise
Viele haben durch die Coronapandemie Aufträge oder gar den Job verloren, andere mussten in Kurzarbeit. Daraus resultiert ein geringeres Einkommen. Doch sollten Sie wissen, dass der Anspruch auf Unterhalt dennoch nicht verfällt, wenn er rechtlich begründet ist. Trotz der Krise bestehen diese Pflichten und Rechte weiterhin, unabhängig davon, ob es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder andere Abmachungen geht. Natürlich spielt dennoch der Umstand eine Rolle, ob die zur Zahlung verpflichtete Person in der Lage ist, diese zu leisten. Bei starken finanziellen Belastungen, die zu einer Zahlungsunfähigkeit führen, wirkt sich dies auf die Verpflichtung aus.
Es muss trotz der Coronapandemie ausreichende Leistungsfähigkeit vorliegen
Als leistungsfähig gelten Personen, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage sind, Unterhaltspflichten zu erfüllen. Sobald dies in wesentlichem Umfang nicht mehr der Fall ist, tritt eine Sonderregelung in Kraft. Dafür muss das Einkommen eine bestimmte Grenze unterschreiten.
- erwerbstätiger Schuldner unterschreitet unverschuldet Einkommen von 1160 Euro.
- nicht erwerbstätiger Schuldner unterschreitet unverschuldet Einkommen von 960 Euro.
In diesen Fällen entfällt die Unterhaltspflicht für minderjährige und privilegierte Kinder bis 21 Jahren. Bei anderen Volljährigen sind Eltern von dieser Pflicht bei einem Gehalt unter 1400 Euro entbunden. Bei einem Ehegattenunterhalt liegt die Grenze für den Selbstbehalt höher:
- erwerbstätiger Schuldner unterschreitet unverschuldet Einkommen von 1280 Euro
- nicht erwerbstätiger Schuldner unterschreitet unverschuldet Einkommen von 1180 Euro
Auch in der aktuellen Situation müssen Sie den Unterhalt nur zahlen, wenn Ihr Einkommen ausreicht, um Ihren Eigenbedarf zu decken. Diese Grenzen kann ein Gericht in bestimmten Fällen allerdings auf das Nötigste herabsenken.
Verzug, Vermögenseinsatz und die Verpflichtung zur Mehrarbeit
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Anspruch auf Unterhalt geltend zu machen. Denkbar ist beispielsweise ein Aufforderungsschreiben mit Zugangsnachweis und Auskunftsverlangen. Darüber hinaus müssen zahlungspflichtige Personen mitunter Ihr Vermögen nutzen, um privilegierte Unterhaltsforderungen erfüllen zu können. Wichtig für Sie ist, dass Sonderregelungen gelten, wenn es um Unterhaltszahlungen gegenüber minderjährigen Kindern geht. Schuldner besitzen andererseits Anspruch auf einen Teil Ihres Vermögens, das sogenannte Schonvermögen. Dieses berechnen Gerichte abhängig von individuellen Faktoren und Umständen. Das Gesetz sieht vor, dass Schuldner privilegierter Unterhaltsgläubiger alles in ihrer Macht Stehende tun, um ausreichend Geld für den Unterhalt zu verdienen. Diese Bemühungen müssen Sie nachweisen. Während der Corona-Krise ergeben sich Sonderfälle, denn die Suche nach einer neuen Stelle fällt deutlich schwerer. Andererseits kommt es verstärkt zu Kündigungen. Solche Gegebenheiten gilt es zu berücksichtigen.