Frage: Herr Tonhäuser, Herr Dr. Egner, als erfahrene Insolvenzanwälte haben Sie schon viele Unternehmen erfolgreich aus einer Insolvenz begleiten können. Neubeginn durch Insolvenz des Unternehmens, ist das nicht etwa ein Widerspruch?
Antwort: Heute muss ein Insolvenzverfahren keineswegs das Aus für ein Unternehmen bedeuten. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil die Unternehmenssanierung ausdrücklich als ein Hauptziel des gerichtlichen Insolvenzverfahrens definiert und hierfür Regelungsinstrumente bereit gestellt. Dies gilt besonders bei frühzeitiger Krisenerkennung durch die Geschäftsleitung.
Frage: Können Sie uns Beispiele nennen?
Antwort: Bei Eigeninitiative der Geschäftsführung kann ein Insolvenzantrag bereits bei drohender und nicht erst bei schon eingetretener Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.
Gleich zu Beginn eines Insolvenzverfahrens erhält ein Unternehmen idR Vollstreckungsschutz, indem einzelnen Gläubigern der Zugriff auf Betriebsvermögen untersagt wird. Hierdurch kann ein Betrieb fortgeführt und Zeit für Um- bzw. Restrukturierungsmaßnahmen gewonnen werden. Häufig dient der Erhalt eines Unternehmens den Gläubigerinteressen besser als eine Zerschlagung, weshalb Gläubiger oftmals zur Mitwirkung bereit sind. Im Idealfall kann sogar ein Vergleichsabschluss durch einen so genannten Insolvenzplan erfolgen und das Insolvenzverfahren hierdurch beendet werden.
Frage: Worauf muss bei Eintritt einer finanziellen Unternehmenskrise besonders geachtet werden?
Antwort: Hier bestehen vor allem für die Geschäftsführung zahlreiche und oft erhebliche Haftungsgefahren, weshalb eine qualifizierte anwaltliche Beratung nur dringend empfohlen werden kann. Gut gemeinte Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung können sich hier schnell sowohl zivilrechtlich, steuerrechtlich als auch strafrechtlich zum Nachteil der Geschäftsführung auswirken. Ein rechtlich gut vorbereitetes und begleitetes Insolvenzverfahren kann hier im Einzelfall die bessere Handlungsoption darstellen.
Frage: Wie erreichen Sie das?
Antwort: Unsere Kanzlei legt großen Wert auf die Spezialisierung unserer acht Anwälte und drei Steuerberater. Daraus resultiert unser Kanzleimotto „Die Spezialisten vereint im Haus des Rechts“. Jeder Anwalt hat neben profunden Rechtskenntnissen Spezialisierung im Rahmen von Fachanwaltsausbildungen erworben. Wir beachten zusätzlich zu unseren eigenen Qualitätsgrundsätzen die Anforderungen der InsO 9001 und ISO 9001:2000 und haben unsere Qualitätsbemühungen durch die Deutsche Gesellschaft für Zertifizierung von Managementsystemen zertifizieren lassen.
Herr Tonhäuser, Herr Dr. Egner, wir danken Ihnen für das Gespräch.