Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Danach haben geschiedene Ehegatten selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, es sei denn, sie sind hierzu außerstande. Bei der Berechnung der Höhe des Geschiedenenunterhalts hat der BGH bisher eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten einbezogen. Danach sollte der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt werden, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie die des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Januar 2011 diese Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt, da sie den geschiedenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehegatten belaste. Das widerspreche dem Gesetz, wonach im Ergebnis eine neue Heirat den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht beeinträchtigen dürfe.
Die Entscheidung des BVerfG führt nunmehr dazu, dass die Unterhaltsberechnungen, die bisher auf der Berechnungsgrundlage des BGH basieren, überprüft und entsprechend abgeändert werden können.
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