Gemäß §1570 BGB hat der geschiedene Ehegatte, der die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernimmt, Anspruch auf Ehegattenunterhalt und zwar für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Während dieser Zeit muss der betreuende Ehegatte keiner Berufstätigkeit nachgehen. Fraglich war bisher, was für die Zeit ab dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes gilt. In seinem Urteil vom 15.6.2011 hat der BGH entschieden, dass für die Zeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht automatisch wegfällt. Vielmehr könne durchaus weiter ein Anspruch bestehen, jedoch mit dem Unterschied, dass das Alter des Kindes keine entscheidende Rolle mehr für die Frage spielt, ob und in welchem Umfang eine Berufstätigkeit vom betreuenden Ehegatten ausgeübt werden muss.

Grundsätzlich sei es dem geschiedenen Elternteil, der ein mindestens drei Jahre altes Kind betreut, zuzumuten, einer ganztägigen Arbeit nachzugehen, mit der Folge, dass sein Betreuungsunterhaltsanspruch entfällt.

Der BGH weist jedoch darauf hin, dass sich die Antwort hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Ganztagstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet. In die Erwägung seien sowohl kindbezogene als auch elternbezogene Umstände einzubeziehen.

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Monique Schneider

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