Fragen, die derzeit immer wieder auftauchen:

1.Urlaub 

a. Reise in ein Risikogebiet 

Wer sich in ein bereits als Risikogebiet eingestuftes Urlaubsland begibt, muss damit rechnen, dass er für die Zeit der Erkrankung bzw. Quarantäne seine Lohnansprüche verliert. Er hat den Ausfall selbst verschuldet und kann auch keine Entschädigung nach dem IfSchG erlangen, § 56 Abs.1 Satz 3. 

b. Reise in „freie“ Gebiete 

Anders hingegen, wenn das Gebiet erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt wird. Für die Zeit der dann bei Rückreise angeordneten Quarantäne erhält er eine Entschädigung nach dem IfSchG. Fall e ran Corona erkrankt, erhält er ganz normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. 

c. Darf der Arbeitgeber fragen, wohin die Reise geht? 

Zum Schutz der anderen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf, ob das Zielgebiet ein Risikogebiet ist oder nicht. Das umfasst aber nicht das konkrete Ziel, sondern nur die Frage, ob Risikogebiet oder nicht. 

Harry Binhammer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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2. Dienstreisen in Risikogebiete 

a. Kann man einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet schicken? Ja, solange der Arbeitnehmer weder zu einer Risikogruppe gehört  und das Zielgebiet kein Risikogebiet ist. Eine pauschale Ablehnung aus Angst vor einer Ansteckung reicht nicht zur Verweigerung. Der Arbeitgeber muss allerdings entsprechende Vorkehrungen treffen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Aufgrund der bestehenden Empfehlungen sollen Dienstreisen daraufhin überprüft werden, ob Sie nicht vermeidbar sind oder später nachgeholt werden können. Sie sollen auf das Nötigste beschränkt sein.  

b. Was passiert, wenn er sich im Ausland ansteckt? Da ist derzeit noch vieles ungeklärt. Bei vorhandener Erkrankung decken die Krankenversicherungen dies meist ab. Möglicherweise kann dies sogar als Arbeitsunfall gelten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Schwieriger wird es bei asymptomatischer Ansteckung. Wenn er in Quarantäne muss und weiter arbeiten kann, dann ist das ähnlich wie beim Home-Office zu beurteilen. Wenn er nicht arbeiten kann, dann wird das schwierig, weil das IfSG nur für Quarantäneanordnung deutscher Behörden angewandt wird und auch kein Erstattungsanspruch besteht. § 616 BGB, als Fall der persönlichen Verhinderung, findet nur für einen relativ kurzen Zeitraum Anwendung, maximal 10 Tage. 

c. Muss mein Arbeitnehmer in Quarantäne, wenn er wieder zurück ist? Das hängt von den jeweiligen Bestimmungen ab, wie lange man sich dort aufgehalten hat, ob es sich um ein Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet gehandelt hat.  

 

3. Home-Office/mobiles Arbeiten 

a. Kann der Arbeitgeber einseitig das Arbeiten von zuhause anordnen? Ja, wenn es vertraglich vereinbart ist und –seit Neuestem- nach § 28b Abs.7 IfschG muss der Arbeitnehmer das Angebot zum Home-Office annehmen, wenn „keine Gründe“ entgegenstehen. Diese sind leider im Gesetz selbst nicht genannt, können jedoch nach dem BMAS „Störung durch Dritte“, „unzureichende technische Voraussetzungen“ oder „fehlender adäquater Arbeitsplatz“ sein. 

b. Ist er verpflichtet es anzubieten? Noch bis Juni 2021, ja. Obwohl derzeit schon über frühere Lockerungen gesprochen werden. Aber auch nur dann, wenn es machbar ist („keine zwingenden betrieblichen Gründe“ entgegenstehen). 

c. Welche Probleme können auftreten? Fehlende Arbeitszeitüberwachung. Längere Reaktionszeiten. Fehlende Motivation. Stillstand in der Entwicklung, da fehlender direkter Austausch/Feedback. Zusätzlicher Stress. 

d. Wie ist das mit dem Datenschutz? Da muss man unterscheiden, ob das Homeoffice durch betriebliche Mittel ermöglicht wird oder der Arbeitnehmer sogar seinen eigenen PC zur Arbeit nutzt. Für betriebliche Mittel gilt nichts Anders, als wenn er direkt vor Ort arbeiten würde. Die Gewährleistung der Einhaltung der betrieblichen Regelungen zum Datenschutz muss er Arbeitgeber gewährleisten. So muss auch die Datensicherheit und die IT-Infrastruktur vom Arbeitgeber geprüft und sichergestellt sein. 

e. Muss der Arbeitnehmer während der Quarantäne arbeiten?
Soweit die Arbeiten in der Quarantäne durchgeführt werden können, besteht Arbeitspflicht. Erkrankt der Arbeitnehmer in Quarantäne, endet diese. 

 

4. Testpflicht für Arbeitgeber 

a. Derzeit gilt immer noch, dass man den Arbeitnehmern, die nicht im Home-Office arbeiten und mehr als einmal pro Woche im Betrieb sind, 2mal wöchentlich einen Test –auf eigene Kosten- anbieten muss. Mittlerweile kann man die in den Betrieben durchgeführten Tests auch für andere Dienstleistungen verwenden, soweit diese entsprechend durchgeführt wurden und eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung ausgestellt wurde. Bei positivem Testergebnis kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Verifizierung zu einem PCR Test verpflichten. Die Gefahr andere anzustecken und einen Infektionsausbruch im Betrieb zu verhindern, dürfte in diesen Fällen dem individuellen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorgehen. Aber das ist sehr einzelfallabhängig und genau zu prüfen. Es empfiehlt sich, den Betriebsrat in die Angelegenheit miteinzubeziehen. 

b. Was passiert, wenn sich ein Mitarbeiter weigert, sich testen zu lassen?
Dies kann zum Verlust der Lohnfortzahlung und zu weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen hin sogar bis zu einer Kündigung führen. Abhängig natürlich von der Schwere des Verstoßes. 

Sollten Sie weitere Fragen zu den oben genannten Punkten haben, kontaktieren Sie mich gerne unter:
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