Die Coronapandemie bringt Veränderungen in die Arbeitswelt. Dazu gehören Regelungen zu Homeoffice, Testpflicht oder Quarantäneanordnungen. Die Regierung passte das Arbeitsrecht diesbezüglich an. Doch ist es nicht leicht, hier den Überblick zu behalten. Vor allem Krankmeldungen und die dazu gehörenden Quarantäneverfügungen stellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen vor Herausforderungen. Außerdem gab es Neuerungen zu den freien Tagen von Eltern, sollten sie keine Betreuung für ihr Kind finden. Haben Sie Fragen oder benötigen hierbei Hilfestellung? Zum Thema Arbeitsrecht bietet Ihnen unser Rechtsanwalt Harry Binhammer LL.M. die rechtliche Vertretung an. Nehmen Sie jederzeit Kontakt zu uns auf. Vereinbaren Sie einen Termin in der Kanzlei von Dietz • Tonhäuser & Partner.
Das Kind ist krank und ein Elternteil bleibt zu Hause
Ist Ihr Kind krank, benötigt es eine Betreuung, unabhängig davon, ob es sich um Covid-19 oder eine Erkältung handelt. Bis zum zwölften Lebensjahr stehen Ihnen Kinderkrankentage zu. Das Arbeitsministerium stockte diese auf 20 Tage pro Jahr auf. Alleinerziehende können auf 40 Kinderkrankentage zurückgreifen. Bei mehreren Kindern gelten 45 Tage pro Elternteil und 90 für allein verantwortliche Eltern. Allerdings hängt es von Ihrem Arbeitsvertrag ab, ob Sie diese vergütet bekommen oder einfach freigestellt sind.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Eltern
Erkranken Sie an Corona ohne die Anordnung einer Quarantäne, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch dann, wenn im Zuge der Erkrankung die Quarantäneverordnung in Kraft tritt. Hier erhalten Sie weiterhin den entsprechenden Lohn. Eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz kommt nicht infrage.
Das Kind benötigt eine Beaufsichtigung
Müssen Sie Ihr Kind beaufsichtigen, weil Kitas oder Schulen geschlossen bleiben? Für systemrelevante Tätigkeiten gilt oftmals eine sogenannte Notbetreuung. Können Sie für Ihr Kind keine Aufsicht organisieren, dürfen Sie laut Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Hause bleiben. Allerdings lautet die Einschränkung, dass sich diese Abwesenheit nur über eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ziehen soll. Für diesen nicht klar definierten Zeitraum steht Ihnen eine Lohnfortzahlung zu. Diese schränkt der Arbeitsvertrag eventuell ein oder schließt sie aus. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und finden sie gemeinsam eine Lösung, falls Ihnen keine Lohnfortzahlung zusteht.
Abwesenheit aufgrund der Quarantäneverfügung
Müssen Sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne zu Hause bleiben, gelten Sie nicht als arbeitsunfähig. Haben Sie die Möglichkeit zum Homeoffice, besteht kein Problem – dann behalten Sie Ihren Vergütungsanspruch. Können Sie nicht auf diese Option zurückgreifen, haben Sie zunächst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings regelt der Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes diese Angelegenheit und Ihnen steht bei Quarantäne eine entsprechende Entschädigung zu.
Abwesenheit aufgrund von Vorsichtsmaßnahmen durch den Arbeitgeber
Schließen Behörden oder der Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus Ihren Betrieb, bleiben Sie zu Hause. In diesem Fall erhalten Sie weiterhin eine Entgeltfortzahlung. In Deutschland trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, schließt er aufgrund behördlicher Anordnungen. Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Entgelt und müssen die ausgefallene Arbeitszeit darüber hinaus nicht nacharbeiten.
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Abwesenheit, weil der Betrieb nicht öffnen kann
Viele Betriebe können aus unterschiedlichen Gründen nicht öffnen. Dies gilt vor allem für Restaurants und den Einzelhandel. Daraus folgen massive Umsatzeinbußen. Hierfür gibt es die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Aufgrund der Pandemie lockerte die Bundesregie dafür die Voraussetzungen. Sie erhalten bei einem Arbeitsausfall 60 Prozent Ihres regulären Gehalts oder 67 Prozent, wenn Sie Kinder haben. Bei länger anhaltender Kurzarbeit erhöht sich der Betrag auf bis zu 80 bzw. 87 Prozent.