Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Es gibt wenige Menschen in Ihrem näheren Umfeld, die bei einem Erbe pflichtteilsberechtigt sind. Dazu gehören Abkömmlinge, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und unter Umständen auch die Eltern. Diese Personen haben das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers. Das gilt auch dann, wenn dieser sie im Testament von der Erbfolge ausschließt. Das Gesetz ignoriert und korrigiert zunächst die Anordnungen, eine der genannten Personen nicht am Vermögen zu beteiligen. Dementsprechend steht jedem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, seinen Anteil einzufordern. Doch was, wenn nach Familienstreitigkeiten der Erblasser einen Angehörigen vollständig enterben möchte? Tatsächlich ist dies nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Wann dürfen Sie einen Pflichtteilsberechtigten enterben?
Die Fälle, in denen der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erbe ausschließen darf, sind abschließend definiert. Die Rede ist hier von einem Pflichtteilsentzug. Die Gründe müssen Sie allerdings im Testament aufführen. Hierfür eignet sich die Nennung von gerichtlichen Urteilen oder Anzeigen, die Sie im § 2333 BGB finden. Dazu gehört beispielsweise ein Tötungsversuch zulasten des Erblassers oder einer ihm nahestehenden Person. Die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder Entzugsanstalt kann einen Grund für eine Enterbung darstellen. Dies gilt ebenfalls für eine Gefängnisstrafe. Grober Undank stellt keine Berechtigung zum Entzug des Erbes dar, ermöglicht allerdings die Rücknahme einer Schenkung.
Weitere Punkte, die Sie beachten sollten
Enterbten Angehörigen steht die Möglichkeit zu, ihren Pflichtteil einzufordern. Das gilt dann, wenn der Erblasser in seinem Testament nicht nach den genannten Kriterien vorgeht. In diesem Fall können die Pflichtteilsberechtigten den ihnen zustehenden Anteil geltend machen. Zu beachten ist allerdings, dass die Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren.