Die Coronapandemie verlangt den Menschen vieles ab. Ausgangssperren und eingeschränkte Möglichkeiten privater Treffen haben sich zu neuen Herausforderungen unserer Zeit entwickelt. Dies zeigt sich umso stärker, wenn Organisation und Feingefühl gefragt ist, wie bei sorge- und umgangsrechtlichen Fragen. Generell steht das Wohl Ihres Kindes immer im Vordergrund, doch Sie als Elternteil sind wichtig und sollten lösungsorientiert argumentieren. Durch die mit der Coronapandemie verbundenen Kontaktbeschränkungen sind neue Fragestellungen entstanden. Dementsprechend bedarf das sensible Thema Umgangs- und Sorgerecht einer feinfühligen Herangehensweise und kompetenten Beratung. Unsere Rechtsanwältin Andrea Koch steht Ihnen in dieser schwierigen Situation zur Verfügung. Lassen Sie sich in der Kanzlei von Dietz • Tonhäuser & Partner beraten.
Die Bedeutung der Coronakrise für den Umgang getrenntlebender Eltern
Für die Entwicklung ihrer Persönlichkeit benötigen Kinder Kontakt zu beiden Elternteilen. Dieser Umstand bleibt auch in der aktuellen Krise unverändert. Daraus folgt, dass keiner der Elternteile diesen ablehnen oder untersagen darf. Nur das Familiengericht kann beurteilen, ob ein Umgang schädlich ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen. Hierauf nimmt die Empfehlung, soziale Kontakte zu vermeiden, keinen Einfluss, denn sie gilt nicht für die Kernfamilie. Selbst wenn die Eltern in zwei getrennten Haushalten leben, bleibt diese Auslegung bestehen. Im Kontext der Coronapandemie sind die Umgangsvorgaben durch die Rechtsprechung noch weiterentwickelt worden. Auch in Bezug auf mögliche Umgangseinschränkungen hat sich die Krise aber ausgewirkt, beispielsweise im Falle häuslicher Gewalt oder anderer schädlicher Entwicklung.
Regelungen für Sorge- und Umgangsrecht während der Coronapandemie
Entsprechend den verschiedenen Sorgerechts- und Umgangsvereinbarungen kommen infolge der Pandemie dennoch eventuelle Veränderungen auf Sie zu. Dabei stellt sich ebenfalls die Frage, ob das Kind einer Risikogruppe angehört. Lebt es bei einem Elternteil, hat der andere das Recht, ein Veto gegen unnötige Gesundheitsgefahren einzulegen. Derjenige Elternteil, bei dem das betroffene Kind lebt, darf grundsätzlich über dessen Außenkontakte entscheiden. Dabei sollten aber die aktuellen Vorgaben eingehalten werden, damit keine kindeswohlgefährdende Situation eintritt. Bei alleinigem Sorgerecht steht dem fürsorgenden Elternteil die alleinige Entscheidungsgewalt zu. Außerdem sind die Eltern dazu verpflichtet, bei einem positiven Coronatest den Partner zu informieren. Erkrankt jemand im Haushalt an Corona, setzt die Quarantänepflicht ein. Dann müssen Sie als nicht betroffener Partner für diesen Zeitraum auf den Umgang verzichten.
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Dürfen Sie den Umgang während Corona untersagen?
Wie bereits erwähnt, dürfen Sie auch in der aktuellen Situation den Umgang ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht verbieten. Die Pandemie soll nicht dazu dienen, nicht befürwortete Umgangszeiten zu reduzieren. Dennoch gibt es begründete Aussetzungsfälle. Doch lässt sich ein solcher nicht einfach umsetzen und ist mit verschiedenen Abwägungen verbunden. Eine Umgangsaussetzung kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn das Kind einer Risikogruppe angehört. Dementsprechend müssen Sie hier selbst regelmäßig abwägen, was einen höheren Rang hat: familiäres Beisammensein oder konkrete Gesundheitsgefahren. Hält der Umgangsberechtigte sich an bestehende Regeln, hilft das Familiengericht, dessen Anspruch durchzusetzen. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Familienrecht, Umgang- oder Fürsorgerecht? Nehmen Sie jederzeit Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich beraten.