Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat wegen einer Verkehrskontrolle mittels Videoüberwachung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung entschieden. Fragen dazu an Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier, Sozius der Kanzlei Dietz, Tonhäuser und Partner in Heilbronn.

Frage: Worum geht es in dem oben angesprochenen Beschluss vom 11. August 2009?

Matthias Pfitzenmaier: Der Betroffene hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h außerorts einen Bußgeldbescheid erhalten. Dabei waren zur Überwachung des relevanten Sicherheitsabstandes von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden und zwar so, dass die jeweiligen Fahrer erkennbar und identifizierbar aufgenommen wurden. Der Betroffene rügte beim BVG, dass für die Videoaufzeichnung ein hinreichender Rechtsgrund nicht vorlag, da ihm gegenüber kein konkreter Tatverdacht bestanden habe und im Ordnungswidrigkeitenrecht keine Befugnis für eine allgemeine Videoüberwachung bestünde.

Frage: Wie hat das  Bundesverfassungsgericht  diesen Fall beurteilt?

Matthias Pfitzenmaier: Das BVG hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass durch die Videoaufzeichnung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen werde. Hierfür bedürfe es aber einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, wobei eine Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend sei. Dazu komme im vorliegenden Fall, dass das Ziel der Videoüberwachung eine Abstandskontrolle gewesen sei und gerade nicht die Ahndung eines Geschwindigkeitsverstoßes. Hierin sieht das Gericht einen Verfassungsverstoß.

Frage: Welche Folgen hat dieser Beschluss?

Matthias Pfitzenmaier: Das BVG hat den Fall zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen mit der Anmerkung, dass das Amtsgericht zu prüfen habe, ob die so erlangte Messung überhaupt verwertet werden darf. Ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot hält das BVG im vorliegenden Fall für möglich. Dies hätte dann für den Betroffenen zur Folge, dass er frei gesprochen werden müsste.

Frage: Gilt das auch in anderen Fällen?

Matthias Pfitzenmaier: Ja. Ein weiteres Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei entnommenen Blutproben zum Zweck der Feststellung der Alkoholisierung im Straßenverkehr. Im Ergebnis macht es daher bei Erhalt eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehles in jedem Fall Sinn, sich bei einem Fachanwalt über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu informieren.

Herr Pfitzenmaier, herzlichen Dank für das Gespräch.

Matthias Pfitzenmaier

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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