Soll ein Grundstückseigentümer sein Grundstück vererben oder zu Lebzeiten verschenken?

Diese Frage kann man nicht mit ja oder nein beantworten. Im Hinblick auf die Anfang 2008 in Kraft tretende Erbschaftssteuerreform muss dies im Einzelfall konkret geprüft werden.

Einerseits legt das neue Erbschaftssteuergesetz bei Immobilien die Verkehrswerte (Verkaufswerte) zugrunde, andererseits werden die Freibeträge für Ehegatten und Kinder angehoben.

Es muss daher in jedem konkreten Einzelfall überprüft werden, ob das derzeit noch geltende alte oder das neue Erbschaftssteuerrecht günstiger ist.

Sofern der Grundstückseigentümer nicht darauf angewiesen ist, seine Immobilie noch irgendwann in seinem Leben zu versilbern, kann grundsätzlich empfohlen werden, dass bei Übertragung an Geschwister, Nichten und Neffen, das bis mindestens 31.3.2008 geltende derzeitig günstigere Schenkungssteuerrecht zu wählen und deshalb sofort zu verschenken. Dabei kann ein Wohnrecht bzw. Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkers vereinbart werden, auch kann ein Widerrufsvorbehalt für verschiedene Fälle vereinbart werden.

In jedem Fall empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachmann.
Unser Fachanwalt für Erbrecht Wolf Dietz sowie Steuerberater Norbert Erlewein aus unserem Hause stehen Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Wolf Dietz

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