Fragen um das Thema „Neues Erbrecht am 1.1.2010″ an Herrn Rechtsanwalt Wolf Dietz, Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht, Gründungsmitglied der Kanzlei Dietz, Tonhäuser & Partner in Heilbronn.

Frage: Trifft es zu, dass es ab 1.1.2010 leichter wurde, einen Pflichtteilsberechtigten zu enterben, wie man in der Heilbronner Stimme lesen konnte?

Wolf Dietz: Einen Pflichtteilsberechtigten enterben konnte man immer. Gemeint war wohl, dass nach neuem Recht der Pflichtteil leichter entzogen werden kann.

Frage: Was änderte sich am 1. Januar 2010?

Wolf Dietz: Von großer praktischer Bedeutung ist die Änderung des Pflichtteilsergänzungsanspruches. Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen.
Beispiel: In der anwaltlichen Praxis werde ich bei der Errichtung von Testamenten und Erbverträgen immer wieder mit der Bitte konfrontiert, die letztwillige Verfügung möge so abgefasst werden, dass ein Kind nichts vom Erbe erhalten soll. Ich weise dann immer auf das Pflichtteilsrecht des Kindes hin. Dann werde ich gefragt, wie es denn sei, wenn man das Erbe noch zu Lebzeiten verschenkt. Ich weise dann auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Kindes hin, der geltend gemacht werden kann in Höhe der Pflichtteilsquote, wenn zwischen Schenkung und Erbfall weniger als 10 Jahre liegen. Nach neuem Recht ist die Rechtslage für den Erblasser günstiger geworden. Jetzt gilt eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die Schenkung findet für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurück liegt.

Frage: Was empfehlen Sie?

Wolf Dietz: Bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder nach einem Erbfall, sollte sachkundiger Rat eingeholt werden bei einem erbrechtlich versierten Anwalt oder Notar.

Vielen Dank für das Gespräch.

Wolf Dietz

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