Haben Sie schon einmal einen Kugelschreiber oder einen Block Ihres Arbeitgebers mit nach Hause genommen? Besteht jetzt die Gefahr fristlos gekündigt zu werden?

Nach den durch die Presse bekannten Verfahren vor deutschen Arbeitsgerichten wegen sogenannter Bagatellkündigungen besteht große Verunsicherung hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten für Arbeitgeber. Mitgenommene Maultaschen oder der Verzehr von Frikadellen sowie das Aufladen eines privaten Handys im Büro führten zu fristlosen Kündigungen, die vor Arbeitsgerichten für rechtmäßig erklärt wurden. Dies nicht wegen des Wertes der Sache, sondern wegen eines Vertrauensbruches beim Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1984 festgelegt, dass der Diebstahl geringwertiger Sachen einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen kann. Gefordert ist aber in solchen Fällen eine konkrete Interessenabwägung. War sich der Arbeitnehmer bewusst, dass er gegen eine Regelung oder eine Anweisung des Arbeitgebers verstößt und musste er damit rechnen, dass der Arbeitgeber es auch nicht dulden würde, bedarf es nicht unbedingt einer vorherigen Abmahnung.
Im Gegensatz hierzu sei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Thüringen hingewiesen, das eine Kündigung für einen notorischen „zu spät Kommer“ aufgehoben hat, da der Arbeitgeber trotz Kenntnis der mehr als 100 Fälle des zu spät Kommens nicht rechtzeitig reagiert hat.

Die hier vorgetragenen Fälle zeigen deutlich, dass nicht ohne weiteres bei solchen Fällen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Im Einzelfall kann diese durchaus fragwürdig sein und bedarf der näheren Überprüfung durch einen im Arbeitsrecht erfahrenen Spezialisten.

Harry Binhammer

LL.M.(Houston, USA) Rechtsanwalt

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