Internetnutzung am Arbeitsplatz

Das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt hat am 31. Mai 2007 erneut eine Entscheidung über die private Internetnutzung am Arbeitsplatz getroffen. So muss der Arbeitgeber darlegen, dass die private Nutzung des Dienst-PC während der Arbeitszeit den Betrieb beeinträchtigt. Hierzu gehören eine exzessive Nutzung des Internets, große Downloads und dadurch gesteigerte Gefahr von Viren und Spams; oder das Öffnen von Seiten mit strafbaren oder pornografischen Inhalten, die den Ruf des Unternehmens schädigen könnten. Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann zur Kündigung führen, da der Arbeitnehmer nicht seine Leistung bringt, für die er bezahlt wird. Allerdings ist in den meisten Fällen vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich.

Sonderkündigungsschutz

Diesen Schutz genießen zahlreiche im Betrieb beschäftigte Personen; neben den Betriebsratsmitgliedern auch die Wahlbewerber für ein solches Amt, Mütter, Schwangere, Jugendliche, Schwerbehinderte, Datenschutzbeauf-tragte, Wehrpflichtige und Abgeordnete. Diese unterliegen oftmals einem Kündigungsverbot und können nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bei Schwerbehinderten festgestellt, dass dieser Schutz erst dann beginnt, wenn der Antrag auf Gleichstellung mindestens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt wurde und dem Arbeitgeber die Schwerbehinderten-eigenschaft spätestens 3 Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Dass Eltern während der Elternzeit dem Kündigungsschutz unterliegen, gilt auch nur für die Stelle, bei der die Elternzeit begonnen wurde. Arbeitet der Elternteil zulässigerweise während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit, so kann dieser ganz normal kündigen, ohne den Schutz während der Elternzeit zu unterlaufen.

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Harry Binhammer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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