Aktuelle Fragen um das Thema Bußgeldbescheid an den Fachanwalt für Verkehrsrecht, Matthias Pfitzenmaier, Partner der Kanzlei Dietz, Tonhäuser & Partner in Heilbronn.

Frage: Auf Grund der Verschärfung des Bußgeldrechtes kommt es öfter als früher zu einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot. Kann man sich hiergegen erfolgreich wehren?

Matthias Pfitzenmaier: In vielen Fällen ja. Der Führerschein ist in unserer heutigen Gesellschaft für viele Menschen unentbehrlich geworden und Grundlage ihrer Existenz. Die Verhängung eines Fahrverbotes unterliegt stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob das Fahrverbot den Betroffenen nicht über Gebühr belastet. Liegt – etwa bei einem Außendienstmitarbeiter – durch das angeordnete Fahrverbot eine Existenzbedrohung vor, so kann die Bußgeldbehörde oder das zuständige Amtsgericht bei entsprechendem Vortrag durchaus von der Verhängung des Fahrverbotes absehen. Gleiches gilt in geeigneten Fällen auch für einen Selbstständigen, der auf sein Fahrzeug angewiesen ist oder etwa auch für Berufskraftfahrer.

Frage: Wann ist der richtige Zeitpunkt, einen Anwalt einzuschalten?

Matthias Pfitzenmaier: Der beste Zeitpunkt, einen Anwalt einzuschalten, ist bereits im Vorverfahren, vor Erlass des Bußgeldbescheides, beispielsweise bei Zugang einer Anhörung. Je früher ein Anwalt tätig werden kann, desto größer ist die Chance, dass eine Abmilderung der Sanktionen erreicht werden kann. Denn dann ist nicht nur die Argumentation gegenüber dem Amtsgericht, sondern auch der Ordnungsbehörde möglich, die ihrerseits einen bereits ergangenen Bußgeldbescheid abändern kann. Eine Akteneinsicht im Vorverfahren lässt beispielsweise Rückschlüsse darauf zu, ob das Messverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, oder ob sonstige verfahrenshindernde Umstände, etwa die Verjährung der Tat, eingetreten sind. So kann dann auch eine vollständige Einstellung des Verfahrens stattfinden.

Frage: Lohnt es sich auch Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, wenn hiermit kein Fahrverbot verbunden ist?

Matthias Pfitzenmaier: Auch dies kommt auf den Einzelfall an. Selbst wenn die Sanktion im Bußgeldbescheid relativ gering ist, kann dies weitreichende Folgen haben. Durch richtige Beratung und beispielsweise Hinausschieben der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, kann dem Betroffenen durch Absolvierung eines Aufbauseminars eine Punktgutschrift bis zu 4 Punkten erteilt werden. Weiterhin kann durch eine Verzögerung des Verfahrens unter Umständen die Löschung voreingetragener Punkte erreicht werden. Ist ein Betroffener daher mit Punkten vorbelastet, macht eine anwaltliche Beratung in jedem Fall Sinn.

Herr Pfitzenmaier, herzlichen Dank für das Gespräch.

Matthias Pfitzenmaier

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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