Frage: Herr Rechtsanwalt Dietz, ich habe kürzlich gelesen, auch ein Testament müsste zum TÜV. Was ist damit gemeint?

Wolf Dietz: Im Todesfalle stellt sich sehr oft heraus, dass das vorhandene Testament veraltet und in großen Teilen überholt ist. Zum Beispiel sind Immobilien oder andere Gegenstände nicht mehr vorhanden oder eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer sind bereits verstorben oder genießen nicht mehr die Gunst des Erblassers. Zum Beispiel: Die als Alleinerbin eingesetzte Tochter ist vorverstorben; Erben werden nunmehr ihre minderjährigen Kinder, die nach dem Gesetz vom ungeliebten geschiedenen Schwiegersohn vertreten werden. Aber auch rechtliche oder steuerliche Änderungen verlangen oft eine Überarbeitung des Testaments.

Frage: Kann man nicht bereits bei Errichtung eines Testaments Abweichungen vom gedachten Verlauf schon vorsorglich mitregeln?

Wolf Dietz: In der Tat kann man einen Teil der evtl. eintretenden Änderungen schon vorsorglich mitregeln, wie z.B. das Vorversterben von Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern durch Benennung von Ersatzpersonen im Testament. Das ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. Häufig fehlt die Berücksichtigung von Eventualverläufen.Deshalb sollten alle Erbregelungen regelmäßig zum TÜV, um überprüfen zu lassen, ob eine Korrektur erforderlich ist.

Frage: Können Sie noch etwas sagen zu den Stichworten „Vollmacht“, „Patientenverfügung“ und „Betreuungsanordnung“?

Wolf Dietz: Mit der Verlängerung des menschlichen Lebens infolge des medizinischen Fortschrittes geht einher, dass manche Menschen in ihren letzten
Lebensjahren nicht mehr in der Lage sind, rechtlich wirksam zu handeln. Es sollte daher bei der Erbregelung immer an eine sorgfältig formulierte Vollmacht für eine vertrauenswürdige Person gedacht werden. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Patientenverfügung und die Betreuungsanordnung.

Lassen Sie sich in jedem Falle von einem Spezialisten beraten!

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Wolf Dietz

Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Familienrecht

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